ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1 Bauleistungen
Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau)einschließlich Montagegilt die
„Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB, Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit
der Auftrag durch einen im Baugewerbetätigen Vertragspartnererteilt wird. Bei Auftragserteilung von
Bauleistungen durch einen Privatkunden wird die „Verdingungsordnungfür Bauleistungen“ (VOB/B) nur
Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB vor
Vertragsabschluss.

2 Leistungen und Lieferungen außer Bauleistungen
Bei Leistungen an öffentliche Auftragsgeber, bei denen die Verdingungsordnungfür Leistungen- ausgenommen
Bauleistungen“ (VOB, Teil B) seitens des Auftraggebers zwingend anzuwendenist,gilt diese in der bei
Vertragsabschluss gültigen Fassung.

3 Sonstige Bauleistungen und Lieferungen
Für die Bestellung, Lieferung und Instandsetzung von Möbeln und anderen Gegenständen sowiefür sonstige
Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne der vorstehendenZiffer 1 sind oder Bauleistungen, bei denen die
Einbeziehung der Verdingungsordnung für Bauleistung gemäßZiffer 1 nicht vereinbart wird, gelten die
BestimmungenderZiffern 3.1 bis 3.7

3.1 Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahmesindalle Angebotefreibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom
Kostenanschlag des Auftragnehmers ab, so kommtein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des
Auftragnehmerszustande.

3.2 Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigenStreik, unverschuldetes
Unvermögenauf Seiten des Auftragnehmers odereines seiner Lieferanten sowie ungünstige
Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.

3.3 Gewährleistung
Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nachLieferung der Ware oder bei Abnahmeder Leistung
schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher
Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

3.4 Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmerdie Wahl entweder die mangelhaften
Leistungsgegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten
Gegenstandes Ersatz zu liefern (sog. Nacherfüllung). Solange der Auftragnehmer seine Verpflichtungen auf
Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder
RückgängigmachungdesVertrags zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserungvorliegt.Ist
eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung) unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert,
kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechendenPreisnachlass oder Rückgängigmachen des
Vertrages verlangen oder nacherfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nachbesserung bestimmten
angemessenenFrist den Mangel selbst beseitigen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungenverlangen,
wenn nicht der Auftragnehmerdie Nacherfüllung zu Recht verweigert.

3.5 Unwesentliche, zumutbare Abweichungenin den Abmessungen und Ausführungen (Farbe, Struktur)
insbesondere bei Nachbestellungen bleiben, vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialen
(Massivhölzer, Furniere etc.) liegen und üblich sind.

3.6 Vergütung
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragsnehmererbracht und übergeben, soist die Vergütung nach einfacher
Rechnungslegung ohne Skontoabzug zu entrichten, sofern nichts anderesvereinbart ist.

3.7 Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmerberechtigt, 5% der
Gesamtauftragssummeals Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeberbleibt ausdrücklich das Recht
vorbehalten, einen geringen Schaden nachzuweisen.

4 Mangelfolgeschäden
Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand oder dem Werk selbst entstanden sind
(Mangelfolgeschaden) verjähren in 2 Jahren, bei Bauwerkenin 5 Jahren. Die Verjährung beginnt mit der
Abnahmedes Werkes.

5 Aufrechnung
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oderrechtskräftig festgestellten Forderungen ist
ausgeschlossen.

6 Eigentumsvorbehalt
6.1 Gelieferte Gegenständebleibenbis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.

6.2 Der Auftraggeberist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragsnehmer
unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der
Auftraggeberist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu
verschenken, zu Arbeitsverhältnis verpfänden oderzur Sicherheit zu übereignen.

6.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeberunterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im
Rahmeneiner ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. in diesem Falle werden die
Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmeraus der Veräußerungbereitsjetzt in Höhe des
Rechnungswertesdesgelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmerabgetreten. Bei
Weiterveräußerung der Gegenstände aufKredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmerdas
Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem
Abnehmertritt der Auftraggeberhiermit an den Auftragnehmerab.

6.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenständeals wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers
eingebaut, so tritt der Auftraggeber schonjetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von
Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der
Eigentumsvorbehaltsgegenständemit allen Nebenrechten an den Auftragnehmerab.

6.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als
wesentliche Bestandteile in-das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen
den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des
Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmerab.Bei
Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständendurch den
Auftraggeber steht dem Auftragnehmerdas Miteigentum an den neuen Sachen zu im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

7 An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungenbehält sich der Auftragnehmersein
Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung wedergenutzt, vervielfältigt, nochdritten
Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich
zurückzugeben.

8 Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des
Auftragnehmers:
Klaus Heinrich Montagebau, Torestecherring 7, 67067 Ludwigshafen

Stand: 25.11.2019